Hier können sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einsehen. Bitte beachten Sie auch unsere gesonderten AGB für Softwareentwicklungen im unteren Bereich der Seite.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der FLAD & FLAD Communication GmbH, Deutschland – 90562 Heroldsberg
Stand: 01.01.2016
I. Geltungsbereich 1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Lieferung) gelten für alle Aufträge für Leistungen und Werke, welche der FLAD & FLAD Communication GmbH erteilt werden.
2. Die Begriffe „Auftrag“, „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen.
Der Begriff „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp. Er ist demnach unabhängig davon, ob ein Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstiger Vertragstyp vorliegt.
Der Begriff „Auftragnehmer“ bezeichnet die FLAD & FLAD Communication GmbH, welche die Hauptleistung schuldet.
Der Begriff „Auftraggeber“ bezeichnet den Vertragspartner, welcher die Hauptleistung erhält und die Vergütung zu zahlen hat.
3. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen und Werke ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Auftraggebers und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich anerkannt hat.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers seine Leistungen oder Werke für den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.
II. Urheberrechte, Eigenwerbung, Nutzungsrechte, Auskunftsanspruch 1. Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers dürfen dessen Leistungen und Werke, einschließlich der Agentur- und Urheberkennzeichnung, weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.
2. Alle Arbeiten (Entwürfe und Werke, Software, Fotografien, Logos, Layouts, Skizzen, etc.) des Auftragnehmers gelten im Verhältnis zum Auftraggeber auch dann als durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Jede Nachahmung auch von Teilen unserer Arbeiten durch den Auftraggeber ist unzulässig.
3. Die Leistungen, Werke und Arbeiten des Auftragnehmers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. In keinem Fall ist der Auftragnehmer, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird, zur Übergabe von Quellcode oder offenen Layout-Dateien verpflichtet.
4. Sämtliche Nutzungsrechte an präsentierten, nicht jedoch zur Umsetzung ausgewählten Ideen verbleiben beim Auftragnehmer.
5. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Umfang zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars.
6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sowie Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt, eine andere Aktion, eine andere Webseite, eine andere Plattform oder durch eine andere Gesellschaft) bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Auftragnehmers und sind vergütungspflichtig.
7. Die Veröffentlichung der Arbeiten des Auftragnehmers ist nur mit Agentur- und Urheberbenennung zulässig. Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis steht dem Auftragnehmer ein Zuschlag von 100% auf das vereinbarte bzw. das übliche Nutzungshonorar zu.
8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben, auch wenn sie ausnahmsweise ein Miturheberrecht begründen, keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
9. Der Auftragnehmer darf die von ihm entwickelten Werbemittel mit kleiner Schrift in angemessener Weise mit seinem Namenszug und/oder Logo kennzeichnen und – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – für seine Eigenwerbung im Rahmen von Präsentationen sowie auf seiner Webseite unentgeltlich nutzen. Pressemitteilungen, mit Ausnahme solcher auf der Website des Auftragnehmers, werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
10. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber ein Auskunftsanspruch zu.
III. Zahlungsbedingungen, Vergütung, Angebote, Nebenkosten 1. Die Angebote des Auftragnehmers besitzen eine Gültigkeit von 6 Wochen nach Ausstellungsdatum.
2. Die Vergütung für die Leistungen und Werke des Auftragnehmers erfolgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich oder aufgabenbezogen nach Stundenaufwand gemäß den im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung aktuell gültigen Standard-Agentur-Stundensätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt wird.
3. Auslagen und Nebenkosten sind gesondert zu erstatten. Gegen Nachweis trägt der Auftraggeber insbesondere sämtliche für die Durchführung des jeweiligen Auftrags angefallenen Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten, sowie technische Nebenkosten, insbesondere Produktions- und Vervielfältigungskosten, Hostinggebühren, Kosten für die Anfertigung von Modellen und Fotos sowie GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben, Zollkosten, etc.
4. Die reine Reise- oder Fahrtzeit wird mit 100% des jeweiligen Standard-Agentur-Stundensatz berechnet.
5. Externe rechtliche Prüfungen oder Markenrecherchen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Gegenstand des Angebots des Auftragnehmers. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, handelt es sich um gesondert zu beauftragende und zu bezahlende Zusatzleistungen.
6. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Auftraggeber weiterberechnet wird, steht dem Auftragnehmer, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, eine Provision in Höhe von 15 % des Netto-Kostenaufwands zu. Dies gilt nicht, sofern der Auftragnehmer für die Vermittlung von dem Dritten Provisionen (z. B. AE-Provisionen) erhalten.
7. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten und der Leistungsumfang unverändert bleiben.
IV. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 1. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten berechtigterweise in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Für Leistungen, die nicht abgeliefert, sondern erbracht werden, ist die Vergütung im Zeitpunkt ihrer Erbringung fällig. Erfolgt vor der Ablieferung einer Arbeit oder der Leistungserbringung eine Abnahme, so ist die Vergütung bereits mit der Abnahme fällig.
2. Gesondert abgerechnete Auslagen und Nebenkosten sind durch den Auftraggeber sofort zu begleichen.
3. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen Zeitraum von mehr als einem Monat oder beträgt die Auftragssumme mehr als 10.000 EUR netto, kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in angemessener Höhe verlangen.
4. Die gelieferten Leistungen und Arbeiten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den Auftragnehmer zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.
7. Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer im vollen Umfang zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftraggebers abzutreten.
8. Werden die Werke oder Arbeiten des Auftragnehmers vom Auftraggeber über den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ohne dessen Einwilligung genutzt, so wird eine angemessene Vergütung fällig.
V. Briefing, Gestaltungsfreiheit, Zusatzleistungen 1. Basis der Tätigkeit des Auftragnehmers bildet das Briefing durch den Auftraggeber. Wird das Briefing mündlich erteilt, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber unverzüglich die Übersendung eines Briefingprotokolls verlangen. Dieses Protokoll wird zur verbindlichen Arbeitsunterlage und gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Darin enthaltene Absprachen und Aufträge und der sonstige Inhalt werden verbindlich, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen schriftlich oder in Textform widerspricht.
2. Im Rahmen des Auftrags besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. 3. Die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der erstellten Arbeiten und erbrachten Leistungen wird von dem Auftragnehmer nicht geschuldet.
4. Geschuldet wird jeweils nur ein Entwurf sowie dessen einmalige Überarbeitung. Wünscht der Auftraggeber über die einmalige Vorlage und Überarbeitung eines Entwurfs hinaus weitere Änderungen oder die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, so handelt es sich um Zusatzleistungen, die nach Zeitaufwand zusätzlich berechnet werden.
VI. Fremdleistungen, Unterauftragnehmer 1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer das Recht, zur Erbringung seiner Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter einzuschalten.
VII. Freigabe, Produktionsüberwachung 1. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
2. Die Produktion wird von dem Auftragnehmer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Auftragnehmer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
3. Unvermeidliche Tonwertänderungen gegenüber Mustern oder Originalen, bzw. zu einem früheren Zeitpunkt gefertigten Vergrößerungen berechtigen nicht zu Rücktritt oder Reklamation.
VIII. Haftung und Freistellung 1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Des Weiteren haftet der Auftragnehmer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesen Fällen jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist jede vertragliche und außervertragliche Haftung von uns ausgeschlossen.
4. Insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Durchführung einer Werbemaßnahme auf damit verbundene rechtliche Risiken hingewiesen hat und der Auftraggeber trotz dieser Bedenken auf einer unveränderten Durchführung der Werbemaßnahme besteht, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Schäden. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen sich hieraus ergebenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
IX. Liefertermine, Verzug, Teilleistungen 1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Sofern der Auftragnehmer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Auftraggeber dem Arbeitnehmer eine angemessene Nachfrist, die mit Eingang der schriftlichen Inverzugsetzung bei dem Auftragnehmer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist ab Eintritt des Verzugs beginnt, zu gewähren.
3. Im Fall des Verzugs haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Auftraggeber infolge des Leistungs- bzw. Lieferungsverzugs nachweislich berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen oder wenn der Verzug auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. In allen anderen Fällen ist die Haftung den Auftragnehmer auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Sofern es nicht aus der Natur des Auftrags ausgeschlossen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, ist der Auftragnehmer zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt.
X. Sonstiges 1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Heroldsberg; Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Erfüllungs- und Zahlungsort sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen ist Heroldsberg.
2. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien, insbesondere für die auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und der Regelungen des UN-Kaufrechts.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zur Ausführung der Verträge getroffen wurden, sind schriftlich niedergelegt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder eines auf der Basis dieser AGB abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen betroffen sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle sonstiger Vertragsbestimmungen gilt anstelle jeder unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche durchführbare und wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Softwareentwicklung der FLAD & FLAD Communication GmbH (kurz FLAD & FLAD)
§ 1 Geltung
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen für den Bereich Softwareent-wicklung (AGBS) sind Bestandteil aller mit FLAD & FLAD geschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen in diesem Bereich. Abweichungen von diesen Bedingungen – ins-besondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Kunden – bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch FLAD & FLAD. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
2. Mündliche Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. E-Mail gilt als Schriftform.
3. Widersprechen Regelungen in mit FLAD & FLAD geschlossenen Verträgen einzelnen Regelungen dieser AGB, gehen die Regelungen des Vertrages vor. Die Geltung der AGBs im Übrigen bleibt hiervon unberührt.
4. Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese AGBs auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss einbezogen werden. FLAD & FLAD kann Änderungen an den AGBs vornehmen. Widerspricht der Kunde nicht binnen 2 Wochen, fließen die Änderungen in laufende Verträge ein.
§ 2 Leistungspflichten
1. Der Umfang der Leistungen und Lieferungen von FLAD & FLAD ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag oder Angebot. Des Weiteren ergibt sich der Leistungsumfang aus sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungs-beschreibungen oder Konzeptangeboten.
2. FLAD & FLAD kann Leistungen frei erweitern und Verbesserungen vornehmen und ist ferner berechtigt, Leistungen zu ändern bzw. neu zu definieren, soweit dadurch keine erheblichen Änderungen für den Kunden bewirkt werden.
3. Soweit FLAD & FLAD kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Voran-kündigung eingestellt werden. Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.
4. FLAD & FLAD ist berechtigt, vertragliche (Teil-) Leistungen an fachkundige Dritte auszulagern. Diese werden dann im Sinne eines Erfüllungsgehilfen tätig. Die Rechnungsstellung erfolgt weiterhin über FLAD & FLAD.
5. Die Leistungsphasen werden von FLAD & FLAD in Absprache mit dem Kunden definiert.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann FLAD & FLAD eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatz-ansprüche geltend machen. Zudem können sich zeitliche Verzögerungen bezüglich aller nachfolgenden Termine inkl. Fertigstellungs-termin ergeben. Die Zeitspannen dieser Folgeverzögerungen können länger sein als die ursächliche Verzugszeitspanne.
6. Erkennt FLAD & FLAD, dass die fachliche Feinspezifikation fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so wird FLAD & FLAD dies dem Auftraggeber schnellstmöglich mitteilen. Der Auftraggeber wird für die Benachrichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation innerhalb einer angemessenen Frist sorgen.
7. Für Änderungen oder Zusatzwünsche erstellt FLAD & FLAD auf Wunsch des Auftraggebers ein kostenpflichtiges Angebot. Bis zur Klärung der Zusatzleistungen kann FLAD & FLAD die Arbeit am Projekt unterbrechen. Bei Ablehnung des Angebots für Zusatzleistungen durch den Auftraggeber bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Der Zeitplan verändert sich entsprechend der Prüf- und Angebotszeit.
8. Für alle Leistungen, die nachträglich vereinbart werden, erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, die Berechnung auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands.
9. Jede Leistungsphase nimmt der Kunde gesondert ab. Das gilt insbesondere bei sich aus dem Projektplan ergebenden Meilensteinen oder vergleichbaren Projektabschnitten. FLAD & FLAD ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden Leistungsphase nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Soweit einzelne Mängel gerügt werden, sind diese schriftlich festzuhalten und unverzüglich zu melden. Nicht schriftlich aufgenommene Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
10. Das von FLAD & FLAD konkret erarbeitete Ergebnis basiert auf persönlichen, geistigen Leistungen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dieser Leistungen zugrundeliegenden Idee kann nicht gegeben werden.
11. Der Auftraggeber erwirbt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, eine einfache, zeitlich und örtlich aber unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungs-lizenz. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen der schriftlichen Form. Wird die Entwicklung von Programmen (Software) oder Datenwerken / Datenbanken geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und aus-schließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Eine Übergabe des Quellcodes erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an einer von FLAD & FLAD entwickelten oder gelieferten Leistung umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf das Produkt weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Der Auftraggeber darf Rechte nur nach schriftlicher Zustimmung von FLAD & FLAD an Dritte weitergeben.
12. Wird zu der Software ein separater Lizenzvertrag geschlossen, hebt dieser widersprechende Bestimmungen in den AGBs auf. Alle anderen Artikel behalten aber ihre Geltung.
§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
1. Der Auftraggeber sichert FLAD & FLAD zu, dass das übergebene Material frei von Patenten, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist. Der Auftraggeber stellt diesbezüglich FLAD & FLAD von allen Ansprüchen frei.
2. Der Auftraggeber wird FLAD & FLAD die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Der Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen Bereitstellung von Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Anwendung notwendig sind. Die Vertragspartner werden im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise die Mitwirkungsleistungen des Kunden zu erbringen sind. Ihr Umfang richtet sich nach der Art der zu erbringenden Leistung. Falls es an einer einvernehmlichen Einigung fehlt, gibt FLAD & FLAD gegenüber dem Kunden den Zeitpunkt an.
3. Der Auftraggeber wird, sofern nötig, die für die Installation oder den Betrieb der zu erstellenden Software notwendigen Einrichtungen bereitstellen, erwerben oder FLAD & FLAD hierzu beauftragen. Das gilt
insbesondere für das erforderliche Betriebs-system, Datenbank-, Telekommunikations- und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie für sonstige erforderliche Software. Der Auftraggeber sorgt für die notwendigen Nutzungsrechte. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung solcher Software, die der Auftraggeber bereitstellt, ist Sache des Kunden.
4. Bei der Fehlerfeststellung legt der Kunde FLAD & FLAD ein detailliertes Fehlerprotokoll vor und unterstützt aktiv bei der Fehlerbeseitigung.
5. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen sind. Sind gemeldete Mängel nicht FLAD & FLAD zuzurechnen, wird der Kunde den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten nach den üblichen Sätzen vergüten.
6. FLAD & FLAD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber im Impressum genannt zu werden. Ferner ist FLAD & FLAD dazu berechtigt, eine Nennung in Presserklärungen, offizielle Projektinformationen etc. einzu-fordern. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet FLAD & FLAD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von FLAD & FLAD bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. Alle Kopien müssen den Original Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.
7. Die vom Auftraggeber geforderten Leistungen dürfen nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen international anerkannte Regeln des Völkerrechts verstoßen. FLAD & FLAD ist berechtigt die Erbringung solcher Leistungen zu verweigern und den Vertrag ggf. fristlos schriftlich zu kündigen. In diesen Fällen stehen dem Auftraggeber keine Schadenersatz-ansprüche zu. FLAD & FLAD behält den Anspruch auf Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeit.
§ 4 Vertragsangebot, Vertragsschluss
1. Der Vertrag kommt mit der Auftrags-bestätigung oder mit der ersten Erfüllungs-handlung zustande.
§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen
1. Es gilt die zwischen den Vertragsparteien im Vertrag, im Angebot oder in schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegte Vergütung.
2. Für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, können Zwischen-rechnungen erstellt werden.
3. FLAD & FLAD kann Abschlagsrechnungen am Ende jeder Arbeitsphase stellen.
4. Sämtliche Preise in den Angeboten von FLAD & FLAD verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeit-punkt der Rechnungsstellung, Zusatz-kosten und Sonderauslagen ohne Abzug. Als Sonderauslagen gelten Porto-, Telefon-, Fax-, Kurier-, Datenträger-, Reise- und ähnliche Kosten. Als Zusatzkosten gelten Digi-talisierungen, Ausdrucke, Kosten von Dritt-anbietern und ähnliches.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist FLAD & FLAD berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
7. Bei Zahlungsverzug ist FLAD & FLAD berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auch aus anderen Verträgen zu verweigern. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung bleibt davon unberührt. FLAD & FLAD kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als sechs Monate in Verzug ist.
8. Der Auftraggeber hat FLAD & FLAD unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenz-verfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen einstellt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die von FLAD & FLAD im Auftrag erstellte Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von FLAD & FLAD.
§ 7 Datensicherheit, Datenschutz
1. Der Auftraggeber hat vor der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch FLAD & FLAD eine Datensicherung der mit der Leistungserfüllung in Zusammenhang stehenden Daten durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zum Ende der Gewährleistungspflicht bzw. der Vertrags-laufzeit, seine Software und seine Daten ordnungsgemäß in regelmäßigen Abständen zu sichern. Als üblicher Schutz gilt derzeit ein Tag. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, regelmäßig seine Daten einer Virenschutz-prüfung zu unterziehen.
2. Der Auftraggeber wird hiermit gem. §33I des Bundesdatenschutzgesetzes, sowie § 4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass FLAD & FLAD seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
§ 8 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart ist, gelten die an FLAD & FLAD unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Ausgenommen sind Pass- und Codewörter.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Das gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammen-arbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerung.
1. Gegen Ansprüche von FLAD & FLAD kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen auf-rechnen. Dem Kunden steht die Geltend-machung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen einander gegenüberstehender An-sprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
2. Soweit ein Auftraggeber mit seinen Leistungs-verpflichtungen in Verzug ist, kann FLAD & FLAD bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
3. Zeitweilige Störungen der angebotenen Leistung von FLAD & FLAD oder ihrer Lieferanten bzw. Unterauftragnehmer, insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung und behördlicher Anordnung, dem Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der Deutschen Post AG, der Deutschen Telekom AG hat FLAD & FLAD nicht zu vertreten und berechtigt FLAD & FLAD ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
4. Zeitweilige Störungen können sich auch aufgrund technischer Änderungen an den Einrichtungen oder Anlagen von FLAD & FLAD oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der angebotenen Leistungen
?
erforderlich sind (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen, etc.) ergeben. Soweit diese Störungen von FLAD & FLAD zu vertreten sind, wird FLAD & FLAD unverzüglich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken.
§ 10 Haftung
1. Für Schäden haftet FLAD & FLAD nur dann, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist jede Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt sowie im Übrigen auch jede Haftung ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechts-grund. Insbesondere gilt der Ausschluss auch für Datenverluste, entgangenen Gewinn, sonstige Vermögensschäden, Mangelfolge-schäden und mittelbare Mangelfolgeschäden. Als Einschränkung dazu, ist im Verkehr zwischen Unternehmern auch bei grobem Verschulden die Haftung begrenzt. Das gleiche gilt auch für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter.
2. Ansprüche des Auftraggebers auf Schaden-ersatz verjähren spätestens in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die aus einer vorsätzlichen Handlung, grob fahr-lässigem Verhalten oder arglistigen Täuschung gegenüber FLAD & FLAD begründet werden.
§ 11 Gewährleistung
1. FLAD & FLAD übernimmt die Gewährleistung für das funktionsfehlerfreie, mangelfreie Laufen der Software entsprechend der schriftlich vereinbarten Anforderungen.
2. In Gewährleistungsfällen hat FLAD & FLAD wahlweise das Recht zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung. Gelingt dies zweimal nicht innerhalb angemessener Frist, stehen dem Auftraggeber nach Maßgabe der AGB von FLAD & FLAD die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
3. Gewährleistungsansprüche sind FLAD & FLAD in der jeweils angemessenen Mitteilungsfrist schriftlich und unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des beanstandeten Fehlers, sowie der Auswirkungen mitzuteilen. FLAD & FLAD kann ihre Nachbesserungs-handlung vom Vorliegen vorstehender Voraussetzungen abhängig machen.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit keine andere schriftliche Abrede
getroffen ist und sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
§ 12 Schlussbestimmungen, Sonstiges
1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn dem der mangelhaften Bestimmung am nächsten kommt.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
3. Gerichtsstand ist Nürnberg.
Stand: Januar 2012